18.05.2011:
Keine Stimme für Azubis bei Betriebsratswahlen
In reinen Ausbildungsbetrieben dürfen Auszubildende nicht an Betriebsratswahlen teilnehmen. Dies gilt auch für Azubis, die vorübergehend in solchen Betrieben im berufspraktischen Einsatz sind.
So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 13 TaBV 89/09). Der Betriebsrat eines Unternehmens wollte erreichen, dass auch die Azubis an der Wahl des Betriebsrates teilnehmen können. Das Unternehmen hat jedoch den einzigen Zweck, die berufspraktische Ausbildung der Auszubildenden für den gesamten Konzern zu übernehmen.
Das Gericht argumentierte, dass Auszubildende nicht in vergleichbarer Weise wie Arbeiter und Angestellte in das Betriebsgeschehen eines reinen Ausbildungsbetriebes eingebunden seien. Der berufspraktische Einsatz ändere daran nichts.



