EU-Gericht: Recht des Arbeitsortes gilt bei Kündigung
Die Rechte von Arbeitnehmern, die in mehreren EU-Staaten arbeiten, hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil in einem Kündigungsstreit gestärkt. Im Kündigungsverfahren gelte das Recht des Ortes, an dem ein Beschäftigter seine Arbeit tatsächlich oder zum größten Teil ausübt, so die Entscheidung.
In diesem Rechtsstreit ging es um einen Fahrer, der bei einer luxemburgischen Spedition angestellt war. Die Lastzüge dieses Unternehmens standen an verschiedenen Standorten in Deutschland. Die Firma selbst hatte keine Niederlassung in der BRD. Als die Firma von einem anderen Unternehmen übernommen worden war, gründeten die Mitarbeiter einen Betriebsrat. Der Kläger wurde zum Ersatzmitglied des Betriebsrates gewählt – und kurz darauf gekündigt. Im Arbeitsvertrag wurde als Gerichtsort Luxemburg festgelegt. Der Kläger berief sich bei seiner Schadenersatz-Klage auf den Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates nach deutschem Recht. Doch ein deutsches Gericht erklärte sich für unzuständig. Das luxemburgische Gericht entschied, ein in Deutschland geltender Schutz hätte in Luxemburg keine Bedeutung.
Am 15.3.2011 entschied also der europäische Gerichtshof. Dieser erkannte, dass dem Arbeitnehmer durch die Festlegung des Gerichtsortes im Arbeitsvertrag der Schutz nicht entzogen werden könne, der ihm gewährt würde, wenn die Parteien den Gerichtsstand nicht festgelegt hätten. Entscheidend sei das Recht des Ortes, an dem die berufliche Tätigkeit „tatsächlich ausgeübt“ werde. Das „geschäftliche und politische Umfeld“ des tatsächlichen Arbeitsortes beeinflusse die Arbeitstätigkeit. Deshalb gälten die im Staat der tatsächlichen Arbeit geltenden Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers so weit wie möglich.



