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03.01.2011:

Drei Schrauben geklaut: Kündigung?

Eine Kündigung kann auch dann rechtens sein, wenn es bei einem Diebstahl bloß um kleinste Beträge geht. Auf den Einzelfall kommt es an.

In einem Fall, der vor dem Arbeitsgericht Bonn verhandelt worden war (AZ: 1 BV 47/10), hatten die Richter gegen den Arbeitgeber entschieden. Für den Arbeitnehmer und gegen eine Kündigung sprach nach Ansicht der Richter die Tatsache, dass es eine jahrelange ungestörte Vertrauensbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer, der außerdem Betriebsratsvorsitzender ist, und dem Arbeitgeber gegeben hatte.

 

Anlaß für den Gang vor das Gericht war die Unterschlagung dreier Schrauben im Wert von 28 Cent, die der Betriebsratsvorsitzende sich an der Materialausgabe hatte aushändigen lassen, um sie einem Ex-Kollegen zu schenken. Dieser hatte nach diesen Schrauben schon gefragt, war allerdings bei seinen ehemaligen Kollegen abgeblitzt.

 

Danach erreichte ein anonymer Brief den Arbeitgeber. Der forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Ohne diese Zustimmung kann ein Betriebsratsvorsitzender nicht gekündigt werden. Der Betriebsrat stimmte jedoch nicht zu, und so beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht Bonn die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung.

 

Die Richter entschieden zu Gunsten des Betriebsrates und im Ergebnis auch des Arbeitnehmers - obwohl auch ein so kleiner Diebstahl durchaus ein Grund für eine fristlose Kündigung sein könne. Doch für den Betriebsratsvorsitzenden sprachen die lange Betriebszugehörigkeit und dass er sein Vorgehen nicht geleugnet habe.

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